19. Oktober 2020
Präambel
Der Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. (BRF) hat bereits in einer Stellungnahme vom 25. November 2019 seine Ablehnung bezüglich des Beschlusses der Justizministerkonferenz (JuMiKo) vom 7. November 2019 über den Verzicht auf die Bildung einer Gesamtnote in der ersten Prüfung ausgedrückt. So darf das Schwerpunktbereichsstudium nicht durch eine Ausklammerung aus der Gesamtnote geschwächt werden. Dies würde dem wissenschaftlichen Anspruch an das Jurastudium zuwiderlaufen und den Studierenden sämtliche Möglichkeiten der individuellen Entfaltung im Jurastudium nehmen.
Sowohl die JuMiKo als auch ihr KOA haben in ihren vergangenen Veröffentlichungen stets das Kernproblem der mangelnden Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen im Schwerpunktbereichsstudium herausgearbeitet. Es sollte sich darauf fokussiert werden, dieses Kernproblem durch eine Angleichung der Prüfungsmaßstäbe zu lösen, anstatt sich dem Problem durch eine Ausklammerung der Schwerpunktbereichsnote zu entledigen. Insbesondere sollte die Abschaffung der Gesamtnote nicht leichtfertig als Option „in den Ring geworfen“ werden, wenn die (unter anderem auch vom KOA) angedachten Harmonisierungsmaßnahmen bis heute nicht umgesetzt wurden.
Eine Abschaffung der Gesamtnote stellt keine solche Maßnahme zur Harmonisierung dar, sondern birgt eine enorme Gefahr für die Existenz des Schwerpunktbereichs an sich, da dadurch langfristig eine Aushöhlung desselbigen bewirkt wird. Dies gilt es jedoch gerade zu verhindern. Im Jurastudium sollen nicht nur künftige Anwält:innen oder Richter:innen, sondern beispielsweise auch Professor:innen ausgebildet werden, für die der wissenschaftliche Teil der Ausbildung essenziell ist. Ohne den Schwerpunktbereich fehlen jegliche Möglichkeiten, sich wissenschaftlich und individuell mit einem konkreten Thema auseinanderzusetzen. Wenn Studierende die wissenschaftliche Arbeit im Studium nicht kennenlernen, kann sich dies negativ auf den wissenschaftlichen Nachwuchs auswirken. Zudem ist der Schwerpunktbereich bei den Studierenden sehr beliebt, was im Rahmen des langwierigen Jurastudiums motivationsfördernd wirken und bereits erste Impulse für eine spätere mögliche Spezialisierung setzen kann. Auch im internationalen Vergleich könnte die Trennung der Noten zu Nachteilen der Studierenden führen. Ein Hochschulabschluss mit zwei getrennt aufgeführten, aber dennoch zusammengehörigen Noten, ist mehr als unüblich. So könnten in Bewerbungsverfahren Absolvent:innen benachteiligt werden, da der angedachte Abschluss nicht mit anderen internationalen Abschlüssen verglichen werden kann.
Wir sprechen uns daher explizit dafür aus, dass die Idee der Abschaffung der Gesamtnote verworfen wird und im Gegenzug eine stärkere Befassung mit Möglichkeiten der Harmonisierung stattfindet. Wir haben uns als BRF intensiv damit auseinandergesetzt, wie eine Harmonisierung bewirkt werden kann und schlagen folgende Maßnahmen vor:
Maßnahmen zur Harmonisierung des Schwerpunktbereichs
(1) ¹Die Schwerpunktbereichsprüfung soll zukünftig aus drei von den Student:innen zu erbringenden Leistungen bestehen:
a. eine Schwerpunktseminararbeit,
b. eine fünfstündige Klausur und
c. eine mündliche Prüfung.
²Bezüglich der mündlichen Prüfung wird den Fakultäten überlassen, ob es sich um eine Verteidigung der Schwerpunktseminararbeit und/oder um eine eigenständige mündliche Prüfung als Prüfungsgespräch handelt. ³Eine Verteidigung umfasst dabei auch einen möglichen Vortrag als Vorstellung der Schwerpunktseminararbeit vor dem tatsächlichen Prüfungsgespräch.
(2) ¹Die Prüfungsleistungen sollen grundsätzlich mit
a. fünfzig von Hundert bei der Schwerpunktseminararbeit,
b. dreißig von Hundert bei der Klausur und
c. zwanzig von Hundert bei der mündlichen Prüfung gewichtet werden.
²Aus diesen Leistungen soll mit der genannten Gewichtung die Gesamtnote des Schwerpunktbereichsstudiums gebildet werden. ³Besteht die mündliche Prüfung aus einer Verteidigung der Schwerpunktseminararbeit, kann von der Gewichtung in der Form abgewichen werden, dass die Klausur mit bis zu vierzig von Hundert gewertet wird.
(3) ¹Es muss eine Regelung gefunden werden, die sicherstellt, dass die Seminararbeiten des Schwerpunktbereichsstudiums einen vergleichbaren Umfang haben. ²Dies sollte mit einem Rahmenbeschluss in Form einer ungefähren Zeichenbegrenzung erfolgen.
(4) Die Klausur ist über individuelle Prüfungsnummern gänzlich zu anonymisieren.
(5) Es ist sicherzustellen, dass die im Schwerpunkt erbrachten Prüfungsleistungen nach den Bewertungsmaßstäben erbracht werden, die im rechtswissenschaftlichen Studium in Deutschland üblich sind.
Weitere Maßnahmen zur Harmonisierung der Schwerpunktbereichsprüfungen
Darüber hinaus setzt sich der Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. im Rahmen der Debatte um den Schwerpunktbereich dafür ein, dass
- die Klausur auch in zwei Teilen geschrieben werden kann, solange die Gesamtdauer fünf Stunden nicht überschreitet
- die Klausur nicht allein aus einer gutachterlichen Falllösung besteht,
- eine einheitliche Position gefunden wird, ob der Prozess der Bearbeitung der Schwerpunktseminararbeit von Themenverteilung bis zum Ende der Korrektur über individuelle Prüfungsnummern gänzlich anonymisiert erfolgt oder die Arbeiten namentlich bearbeitet werden,
- die Studierenden das Thema der (Schwerpunktsseminar-)Arbeit aus einer Auswahl von zwei Themen frei wählen können.
Maßnahmen zur Förderung der Transparenz bezüglich der Schwerpunktbereiche
Um für Student:innen, aber auch insgesamt, eine größere Transparenz bezüglich der Schwerpunktbereiche zu schaffen, befürwortet und unterstützt der Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. die jährliche Erstattung eines ausführlichen Berichtes über die Schwerpunktbereiche der verschiedenen Fakultäten durch den Deutschen Juristen-Fakultätentag (DJFT).