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17. Februar 2021

Der Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. (BRF e.V.) begrüßt die geplante Änderung des § 5a Abs. 2 S. 3 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) und die Neufassung des § Abs. 3 S. 1 DRiG.

In Zeiten, in denen offensichtlich rassistische Äußerungen als rechtswissenschaftliche „Artikel“ getarnt in renommierten Zeitschriften abgedruckt werden, wird deutlich, dass die juristische Ausbildung hinsichtlich des NS-Justizunrechts noch immer einen eklatanten Bildungsauftrag hat.

Schon 2019 diskutierte der BRF auf einer Tagung die Einführung des NS-Justizunrechts als Teil des Ausbildungsstoffes im juristischen Studium. Bei einer damaligen Umfrage stimmten 81 % der Studierenden für eine solche Einführung.

Als besonders wichtig empfinden wir, dass auch im Rahmen der regulären Lehrveranstaltungen etwaige Bezugspunkte zum NS-Justizunrecht aufgezeigt und analysiert werden sollten. Eine vermehrte Diskussion des NS-Justizunrechts in Seminaren und die Aus- bzw. Umgestaltung der Grundlagenfächer ist ebenfalls notwendig und wünschenswert, um sicherzustellen, dass die Studierenden ihr Studium mit einem umfassenden Bewusstsein für das NS-Justizunrecht abschließen.

Allerdings reicht es nicht aus nur über das NS-Justizunrecht zu sprechen. Vielmehr muss ein Bogen in die heutige Zeit geschlagen werden, in der Antisemitismus, Verschwörungstheorien – seien sie gegen den Staat oder gegen Mitbürger:innen gerichtet – und Fremdenfeindlichkeit noch immer zu präsent sind.

Der Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. schließt sich deshalb dem Änderungsvorschlag des Deutschen Anwaltvereins zu § 5a Abs. 3 S. 2 DRiG an. Bei einer derartigen Umstrukturierung des Studiums sehen wir es als gewährleistet, dass die zukünftigen Jurist:innen Deutschlands nicht nur mit weitreichender Kenntnis des NS-Justizunrechts in das Berufsleben starten, sondern auch mit der Fähigkeit kritisch zu denken und rassistische und fremdenfeindliche Strukturen zu erkennen und zum Besseren hin zu ändern.