Gutachten: E-Learning

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Autoren: Christoph Blotenberg, Thomas Pohl und Hannah Klumpp
Zitiervorschlag: [BRF/Blotenberg/Pohl/Klumpp, Gutachten: E-Learning, S. 1-16]

Einleitung

Das Thema E-Learning ist aktueller denn je. In den letzten Jahren haben die modernen Medien Einzug in den universitären Alltag gefunden und sich weitgehend auch bewährt. Die juristische Lehre, die sich jeher gerne an traditionellen Idealen und Ideen orientiert, scheint allerdings immer noch vorbehaltsbelastet zu sein und kann im Bereich des internetbasierten Lehrens und Lernens oft nicht Schritt halten.

An manchen Fakultäten erschöpft sich das E-Learning darauf, dass die Kursmaterialien online auf einer hoffentlich einheitlichen Plattform herunterzuladen sind.1 Dies ist jedoch kein E-Learning im klassischen Sinne, da hierbei immer noch die „klassischen“ Lehr- und Lernmethoden, nämlich Vorlesung und Eigenstudium im Mittelpunkt stehen, während die modernen Medien nicht aktiv in den Lernprozess eingebunden werden.

Dass E-Learning Konzepte in der rechtswissenschaftlichen Lehre an deutschen Universitäten nur eine untergeordnete Rolle spielen, zeigt auch eine Umfrage unter Hochschullehrenden und Studierenden, in der 80% der Befragtenangaben, dass ihre Universität kein E-Learning Konzept verfolge.2 An den Fachhochschulen mit rechtswissenschaftsnahen Studiengängen erklärten dahingegen immerhin 73,3 %, dass ihre Einrichtung ein solches Konzept bereits implementiert hat oder ein solches momentan entwickelt wird.
Dabei kann gerade die Lehre vom Einsatz digitaler Medien profitieren.3

Bereits auf der BuFaTa 2012 in Hamburg hat sich ein Workshop mit dem Thema E- Learning beschäftigt. Dabei wurden folgende Beschlüsse gefasst:

  • Tele-Teaching durch die Universität i.S.v. Ton- und Videoaufnahmen der Vorlesung (dabei ist unter Videoaufnahmen auch das gleichzeitige einblenden der PP-Folien zu verstehen) soll eingeführt werden. Die übliche Art der Durchführung von Lehrveranstaltungen soll erhalten bleiben.
  • Lösungsskizzen sollen den Studierenden in einer einheitlichen und vergleichbaren Qualität zur Verfügung gestellt werden. Es darf keine Niveauunterschiede zwischen den einzelnen AGs geben.
  • Das einheitliche Hochladen von Skripten durch die Lehrbeauftragten, die im Minimum eine Gliederung der Lehrveranstaltung beinhalten, soll eingeführt werden.
  • Eine einheitliche, fakultätsinterne Plattform zum Zwecke des gegenseitigen Austausches zwischen den Studierenden soll geschaffen werden.
  • Eine möglichst umfangreiche und benutzerfreundliche Bereitstellung der juristischen Fachliteratur in elektronischer Form soll ermöglicht werden.
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1 Vgl. Heidelberg.
2 Sutter, ZDRW 2016, 44, 49.
3 Hilgendorf, JZ 2005, 365; Lorenz, ZDRW 77, 80; Wiebe/Kreutz, Jura 2015, 1.

Zitiervorschlag:
[BRF/Blotenberg/Pohl/Klumpp, Gutachten: E-Learning, S. 1-16]