Gutachten: Religion in der juristischen Ausbildung

Die Diskussion über die Trennung von Staat und Kirche ist spätestens seit der Ankündigung der Ampel- Regierung, die Staatsleistungen für Kirchen gegen eine einmalige Ablösesumme in Milliardenhöhe einzustellen, wieder in vollem Gange. Das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit gehört als Grund- und Menschenrecht aus Art. 4 GG bzw. Art. 9 EMRK häufig zu den ersten Kontaktpunkten mit dem Recht im juristischen Studium. Die Trennung von Staat und Kirche war bereits in Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung kodifiziert und entfaltet über Art. 140 GG bis heute Bindungswirkung. Über die Reichweite dieser Vorschrift wird allerdings auch noch bis heute gestritten.

Während die Säkularisierung damit grundrechtlich vorgeschrieben ist, wirken Religionsgemeinschaften im Allgemeinen sowie insbesondere die katholische und evangelische Kirche bis heute auf die Rechtssetzung und -anwendung ein. Sei es durch die weitgehende Befähigung zur Implementation eigener arbeitsrechtlicher Regelungen oder die regelmäßige Anhörung im Rahmen der ordentlichen Gesetzgebung.

Darüber hinaus muss Religion und religiöser Einfluss auch auf das Justizwesen als Beruf und bereits auf das Jurastudium als solches beachtet werden. Größere Diskussionen, darunter das Kopftuchverbot, sind bereits seit gewisser Zeit in der öffentlichen Wahrnehmung präsent. Doch auch die universitäre Ausbildung
ist nicht frei von Herausforderungen für Mitglieder von religiösen Minderheiten, was sich direkt in Teilhabe am und Zugänglichkeit des Jurastudiums auswirkt. Eine Problematisierung oder Diskussion dieser Aspekte findet allerdings derzeit selten statt. So werden auch im Grundsatzprogramm des BRF religiöse Einflüsse auf das Studium nur am Rande angesprochen. Es bedarf daher einer tiefergehenden Diskussion über den Einfluss von Religion und Religionsgemeinschaften auf das Recht und das juristische Studium.

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Zitiervorschlag:
[BRF/Esman/Feger, Gutachten 2023: Religion in der juristischen Ausbildung, S. 1-5]