Gutachten: Verbesserung und Harmonisierung der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung stellt für die meisten Studierenden den Abschluss der ersten Phase des Studiums dar. Eine genaue Definition, was die Zwischenprüfung ist, findet sich jedoch weder im Gesetz, noch sind einheitliche Bestimmungen bzgl. dieser Prüfung zu finden. Dass alle Studierenden, die Rechtswissenschaften mit dem Ziel der Ersten Prüfung studieren, eine solche Zwischenprüfung ablegen müssen, lässt sich jedoch aus dem Gesetz entnehmen. So schreibt § 15 Abs. 1 S. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vor, dass in allen Studiengängen, die eine Regelstudienzeit von mehr als vier Jahren vorsehen, eine solche durchzuführen ist. Für die Rechtswissenschaft ordnet § 5a Abs. 1 HS. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) als bundesrechtliche Ausbildungsgrundlage an, dass die Regelstudienzeit viereinhalb Jahre beträgt und somit eine Zwischenprüfung durchzuführen ist. Genauere Vorgaben, welche Prüfungsformate verwendet oder welcher Prüfungsstoff abgefragt werden soll, fehlen jedoch auf bundesrechtlicher Ebene.

Der einzige Anhaltspunkt findet sich in § 5a Abs. 4 DRiG. Demnach wird das nähere durch Landesrecht geregelt. Hiervon haben die Länder Gebrauch gemacht und die Ausgestaltung der Zwischenprüfung in ihren jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsgesetzen niedergeschrieben. Aus diesem Grund findet sich eine Vielzahl verschiedenster Modelle, wobei auffällt, dass unterschiedliche Regelungsdichten der Landesgesetzgeber den einzelnen Universitäten und Fakultäten auch unterschiedlichen Handlungsspielraum geben, sodass sich die Zwischenprüfungen der einzelnen Fakultäten innerhalb eines Landes oft sehr ähneln, teilweise aber auch stark voneinander abweichen können.

Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass die Zwischenprüfung der einzelnen Fakultäten verglichen werden müssen und die Unterschiede sowohl innerhalb als auch über Landesgrenzen hinaus mitunter groß ausfallen können. Grundsätzlich lässt sich der in allen Landes- und Universitätsregelungen niedergeschrieben Zweck der Zwischenprüfung folgendermaßen zusammenfassen: Die Zwischenprüfung dient der ersten Überprüfung des Wissensstandes der Studierenden hinsichtlich des Pflichtfachstoffes und der dazugehörigen Grundlagen, der anhand verschiedener Prüfungsformate abgefragt wird. Zudem stellt das Bestehen der Zwischenprüfung in aller Regel die Berechtigung dar, das Studium fortzusetzen. Zudem kann mit einer abgeschlossenen Zwischenprüfung problemlos die Fakultät gewechselt werden, da diese jeweils anerkannt wird, ohne dabei auf die Voraussetzungen und Prüfungsteile der jeweiligen Zwischenprüfung zu schauen. Somit stellt der Abschluss der Zwischenprüfung auch einen Punkt dar, bestenfalls einen vergleichbaren Kenntnisstand bescheinigt. Ob dies tatsächlich der Fall ist und wie weit die einzelnen Zwischenprüfungen dabei voneinander abweichen, ist derzeit kein Teil der Diskussion, sollte jedoch kritisch betrachtet werden.

Das folgende Gutachten dient als Arbeitsgrundlage für den Workshop und soll zunächst einen Überblick über die aktuell bestehenden Zwischenprüfungsmodelle geben. Im Anschluss sollen diese im Rahmen des Workshops mit den Teilnehmenden kritisch betrachtet und verglichen werden, um dann ein ideales Zwischenprüfungsmodell zu erarbeiten. Hierzu sollen sich die Teilnehmenden idealerweise vor der Tagung Gedanken machen. Im Fokus soll insbesondere die Frage stehen, ob eine Harmonisierung sinnvoll ist oder ob die Vielfalt der bestehenden Modelle für die Studierenden einen größeren Vorteil bietet. Auch Umfang und Prüfungsformate sollen dabei in den Blick genommen werden. Als vertiefendes Beispiel soll die Harmonisierung der Zwischenprüfung im Rahmen der Reform des Juristenausbildungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) dienen, auf die im Folgenden auch näher eingegangen werden soll.

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Zitiervorschlag:
[BRF/Moll/Henning, Gutachten 2023: Verbesserung und Harmonisierung der Zwischenprüfung, S. 1-16]