Dieses Gutachten und der anschließende Workshop sollen sich mit der praktischen Studienzeit im Jurastudium beschäftigen. Für alle Jurastudierenden ist das Absolvieren der praktischen Studienzeit als Voraussetzung für die Staatliche Pflichtfachprüfung (Erstes Examen) verpflichtend.
Aus § 5a Abs. 3 DRiG ergeben sich generelle Anhaltspunkte, nach denen die praktische Studienzeit mindestens (!) drei Monate beträgt und nur in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden darf:
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
§ 5a Studium
(1) (…)
(2) (…)
(3) (…) Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer statt. Das Landesrecht kann bestimmen, dass die praktische Studienzeit bei einer Stelle und zusammenhängend stattfindet.
(4) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Im Workshop werden vor allem zwei Aspekte der Problemstellung praktischer Studienzeiten herausgegriffen: Die unterschiedliche Situation in den jeweiligen Bundesländern und die Bedingung, dass Praktika in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden. Zusätzlich werden noch einige weitere Punkte angesprochen. Schließlich soll die aktuelle Beschlusslage des BRF analysiert und geprüft werden. Im Anschluss sollen ggf. Vorschläge für eine Anpassung erarbeitet werden.
Zitiervorschlag:
[BRF/Bauch/Joch/Franz, Gutachten 2022: Praktische Studienzeiten, S. 1-10]